Version 1.3. - gültig ab 1.9.2023

1. Allgemeine Bestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") der bsw TestSystems & Consulting AG ("bsw"), gelten für alle Verträge zur Lieferung von Waren, Software und Systemlösungen („Waren“), die ein Unternehmen („Auftraggeber“) mit der bsw abschließt. Sie gelten auch bei automatisierter Bestellung im Internetshop. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur insoweit, als bsw ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Private Endverbraucher werden durch bsw nicht beliefert.

An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (Unterlagen) behält sich bsw seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen Dritten nur nach vorheriger Zustimmung durch bsw zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an bsw nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Dies gilt entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen bsw zulässigerweise (Teil-)Lieferungen oder Leistungen übertragen will oder hat.

An Standardsoftware hat der Auftraggeber das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Auftraggeber darf ohne ausdrückliche Vereinbarung Sicherungskopien herstellen.

Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.

2. Exportkontrolle, Datenweitergabe

Zur Einhaltung nationaler, europäischer oder internationaler Vorschriften, ist bsw u.U. verpflichtet, zu prüfen und Aufzeichnungen darüber zu führen, wo und zu welchem Zweck die beauftragten Waren verwendet werden. Dies kann ebenso notwendig sein zur Einhaltung von geltenden Exportkontrollregelungen von Zulieferern (insbesondere USA).

Je nach Sicherheitsstufe, Ursprung des Produkts und Nutzungszweck kann hierfür z.B. eine Endverbleibserklärung (EUS), wie das Formblatt BIS-711, oder auch eine vollständige ITAR Prozedur nötig sein.

In solchen Fällen sind die gelieferten Waren gem. dieser Vorschriften zu behandeln. Insbesondere gelten sämtliche Ausschlüsse von oder Vorgaben für einen eventuellen Weiterverkauf oder Re-export. Gemäß EU-Dual-Use Verordnung und US-Exportkontrolle kann eine Weiterleitung verboten sein. Dies liegt außerhalb unseres Haftungsbereichs und stellt auch keinen Mangel dar.

Verzögerungen durch fehlende oder unvollständige kundenseitige Bearbeitung solcher Vorschriften führt regelmäßig zu Verzögerungen in der Lieferung. Diese können bsw nicht angelastet werden. bsw behält sich vor, Aufträge, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, negativ geprüft werden oder kundenseitig schleppend oder falsch bearbeitet werden, auch nachträglich abzulehnen bzw. zu stornieren.

Die Datenweitergabe auch an Hersteller ist in den vorstehend beschriebenen oder vergleich­baren Fällen auch ohne expliziten Hinweis durch den Auftraggeber genehmigt, auch um eine Prüfung durch den Zulieferer nach lokalen Gesetzen und Verordnungen zu ermöglichen. Eine Datenweitergabe wird teilweise auch bereits zum Zeitpunkt der Angebotsanfrage eines Kunden verlangt. In diesen Fällen ist bsw von den Verpflichtungen der DSGVO bzw. der abgeleiteten nationalen Gesetzgebung zur Bearbeitung der Anfrage oder des Auftrags befreit.

3. Vertragsschluss

Die Konditionen für Waren von bsw sind freibleibend und unverbindlich. Die Darstellung von Waren im Internetshop stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern ein unverbindliches Angebot an den Kunden, zu bestellen bzw. ein schriftliches Angebot anzufordern.

Die Abbildung der Produkte im Internetshop kann von ihrem tatsächlichen Aussehen (Farbe, Größe etc.) abweichen. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

Trotz aller Sorgfalt kann es bei der Erstellung der Beschreibungen im Internetshop oder bei der Erstellung eines Angebots zu Schreibfehlern oder missverständlichen Formulierungen kommen. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass speziell auch die Hersteller-Datenblätter und Beschreibungen mit dem Angebot zu vergleichen sind. Diese werden dem Angebot beigefügt oder finden sich auf der Webseite bzw. im Internetshop oder werden auf der Herstellerseite verlinkt. Widersprüche müssen bsw zwingend zur Kenntnis gebracht bzw. mit dem Hersteller geklärt werden. Die einfache Annahme einer Lesart ist ausgeschlossen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Versand, Versicherung zuzüg­lich der je­weils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

Hat bsw die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nichts anderes vereinbart, so trägt der Auf­traggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

Zahlungen sind frei Konto bsw zu leisten. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen auf­rechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Bei Vertragsschluss über den Internetshop werden verschiedene Zahlungswege vorge­schla­gen. Bei Auswahl eines Zahlungsweges gelten ausschließlich für die Zahlung zusätzlich die jeweiligen AGB des Zahlungsweganbieters.

5. Eigentumsvorbehalt

Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum von bsw bis zur Erfüllung sämt­licher ihr gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die bsw zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird bsw auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungs­rech­te freigeben.

Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Auftraggeber eine Ver­pfän­dung oder Si­che­rungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung durch Wiederverkäufer im gewöhnlichen Geschäftsgang ist nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer seinem Kunden gegenüber den Eigentumsvorbehalt sicherstellt. Eine Weiterveräußerung an Finanzinstitute oder Leasinggesellschaften o.ä. ist nur unter der Bedingung gestattet, dass die schuldbefreiende Zahlung durch das Finanzinstitut oder die Leasinggesellschaft direkt an bsw erfolgt.

Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auf­trag­geber bsw unverzüglich zu benachrichtigen. Bei schuldhaftem Verstoß des Auftragge­bers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbeson­de­re bei Zahlungsverzug, ist bsw nach Mah­nung zur Rücknahme berechtigt; der Auftraggeber ist zur Heraus­ga­be verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentums­vorbehaltes oder der Pfändung der Vor­behaltsware durch bsw liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, bsw hätte dies aus­drück­lich erklärt.

6. Fristen für Lieferungen und Verzug

Die Einhaltung der vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämt­licher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Frei­ga­ben, ins­be­son­dere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingun­gen und sonstigen Ver­pflichtungen durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraus­setzun­gen nicht rechtzeitig er­füllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn bsw die Verzögerung zu ver­tre­ten hat.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, behördliche Anordnungen oder ähn­liche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen ange­mes­sen. Dies gilt auch bei entsprechenden Ereignissen bei Zulieferern, ohne die eine Lieferung seitens bsw nicht möglich ist.

Kommt bsw in Verzug, kann der Auftraggeber – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Scha­den entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,2% insgesamt jedoch höchstens 2% des Preises für den Teil der Lieferungen ver­langen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Entschädigungsansprüche des Auftraggebers, die über die hier genannten Grenzen hinaus­gehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer bsw etwa gesetzten Nachfrist, aus­ge­schlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auf­traggebers ist hiermit nicht ver­bun­den. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach frucht­losem Ablauf einer der bsw gesetz­ten Nachfrist bleibt unberührt.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als einen Monat nach An­zei­ge der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber für jeden ange­fange­­nen Monat La­ger­geld in Höhe von 0,5% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch ins­ge­samt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Ver­trags­parteien unbenommen.

7. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Auftraggeber über:

Bei Lieferungen ohne Aufstellungen oder Montage bei Bereitstellung der Ware zur Abholung (Incoterms EXW). Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers werden Liefe­run­gen durch bsw zum Versand gebracht und gegen die üblichen Transportrisiken versichert. bsw wird hierfür im Auftrag des Auftraggebers tätig, der Gefahrübergang ändert sich hierdurch nicht.

Bei vereinbarter Lieferung mit Aufstellung oder Montage erfolgt der Risikoübergang spätestens am Tage der Übernahme im Kundenbetrieb.

Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage oder die Übernahme im Kundenbetrieb aus vom Auftraggeber zu vertretenden Grün­den verzögert wird, oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Eintreten des Verzugs auf den Auftraggeber über.

8. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

  • alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu be­nö­tigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
  • die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und –stoffe wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, etc.,
  • Energie, Druckluft und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung und Telefon-/Internetanschluss,
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes von bsw und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutze des eigenen Besitzes ergreifen würde,
  • Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montage­stel­le erforderlich sind

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage ver­deckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen sowie die
    erforderlichen sta­tischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Er hat insbesondere auch rechtzeitig über notwendige Schutzmaßnahmen zu informieren und, wenn
    notwendig, zu schulen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten er­for­der­lichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle
    befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung
    durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von bsw zu vertre­ten­de Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für
    Wartezeit und zu­sätz­lich erforderliche Reisen von bsw oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Auftraggeber hat bsw die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt bsw nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber inner­halb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als      erfolgt. Die Ab­nah­me gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer ver­ein­bar­ten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

9. Entgegennahme

Lieferungen sind auch, wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegen- und abzunehmen.

10. Gewährleistung

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet bsw wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von bsw unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, deren Brauchbarkeit innerhalb von 12 Monaten – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrübergangs an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrübergangs liegenden Umstandes nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.
  2. Gewährleistungsansprüche verjähren 12 Monate nach Mitteilung der Rüge; diese ist bsw unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  3. Bei Mangelrügen dürfen Zahlungen des Auftraggebers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört der Vertrag zu einem Betrieb eines Handelsgewerbes, kann der Auftraggeber Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
  4. Zur Mängelbeseitigung ist bsw angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird ihr diese verweigert, ist sie insoweit von der Gewährleistung befreit.
  5. Wenn bsw eine ihr gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
  6. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauvorbereitung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie auf nicht reproduzierbare Softwarefehler. Werden vom Auftraggeber oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.
  7. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate; sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Soweit gesetzlich verpflichtend verlängert sie sich für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können, um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die durch die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung verursacht wird.
  8. Die in den Nummern 1, 2 und 7 genannten Fristen gelten nicht, soweit nicht ausschließbare, gesetzliche längere Fristen gelten.
  9. Weitere Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen bsw und ihre Erfüllungsgehilfen sind - soweit nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben - ausgeschlossen; Art. 11 (sonstige Haftung) bleibt jedoch unberührt.

11. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes (im folgenden: Schutzrechte) durch bsw gelieferte, vertragsmäßig genutzte Produkte gegen den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet bsw gegenüber dem Auftraggeber wie folgt:

bsw wird nach ihrer Wahl auf ihre Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Produkt erwirken, das Produkt so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder das Produkt austauschen. Ist dies bsw nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, kann das Produkt gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgenommen werden.

Die vorstehend genannten Verpflichtungen von bsw bestehen nur dann, wenn der Auftraggeber bsw über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und bsw alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Auftraggeber die Nutzung des Produkts aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von bsw nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von bsw gelieferten Produkten eingesetzt wird.

Weitergehende Ansprüche gegen bsw sind ausgeschlossen. Art. 12 (sonstige Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht auf Minderung.

12. Selbstbelieferungsvorbehalt , Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

Kommt es nach Vertragsabschluss zu einer nicht durch bsw verschuldeten, dauerhaften Störung, z.B. durch Nichtbelieferung durch Zulieferer, ist bsw zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch, wenn die Ursache bereits vor Vertargsabschluss eingetreten, aber bsw nicht bekannt war. In diesen Fällen wird der Auftraggeber schnellstmöglich benachrichtigt und etwaige bereits erbrachten Leistungen werden zurückerstattet. Dies berechtigt nicht zu einem Schadensersatz.

Sollte infolge zwingender gesetzlicher Regelungen doch ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bestehen, beschränkt sich dieser auf maximal 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen Unvermögens zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 4 Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb von bsw erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht bsw das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will bsw von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat sie dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

13. Sonstige Haftung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, bei grober Fahrlässigkeit, des Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

14. Gerichtsstand

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftraggeber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten nach Wahl von bsw der Hauptsitz oder die Niederlassung von bsw. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Verbindlichkeit des Vertrags

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

16. Änderungsstatus

Version

Änderung

Autor

Datum

1.0

Grundversion aus ZVEI abgeleitet

Diederich

01.03.2003

1.1

Kleinere Anpassungen

Blaschke

01.09.2003

1.2

Aktualisierung

Blaschke

01.09.2006

1.3

Grundlegende Überarbeitung, Umbenennung

Blaschke

01.09.2023